Deutsch-französische Hochzeit in Frankreich: Dokumente und Übersetzungen
Sie möchten in Frankreich heiraten und einer von Ihnen besitzt die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit? Die Trauung findet nach französischem Recht im Rathaus (mairie) statt. Ein Teil der Unterlagen stammt jedoch aus Deutschland oder Österreich und muss dem französischen Standesbeamten in der richtigen Form und rechtzeitig vorliegen. Diese Punkte sollten Sie frühzeitig klären.
Der Rahmen: standesamtliche Trauung in der Mairie
Eine rechtlich verbindliche Eheschließung ist in Frankreich nur vor einem französischen Standesbeamten möglich – die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich haben keine standesamtlichen Befugnisse. Geheiratet wird in einer Gemeinde, zu der mindestens einer der Verlobten eine dauerhafte Verbindung hat: sein Wohnsitz, sein Aufenthaltsort (mindestens ein Monat ununterbrochenes Wohnen zum Zeitpunkt des Aufgebots) oder der Wohn- bzw. Aufenthaltsort eines Elternteils.
Nach Abgabe der Unterlagen führt der Standesbeamte in der Regel ein gemeinsames Gespräch mit den Verlobten und ordnet das Aufgebot an (publication des bans), das zehn Tage lang aushängt. Die Trauung darf frühestens am zehnten Tag nach der Veröffentlichung stattfinden. Die Einzelheiten erläutert die Seite „Mariage en France“ auf service-public.gouv.fr. Welche Unterlagen genau verlangt werden, legt jede Mairie selbst fest – fragen Sie die Liste daher gleich zu Beginn an.
Unterlagen für deutsche Verlobte
Nach dem Merkblatt des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA, „Deutsche heiraten in Frankreich“) gehören in der Regel folgende Dokumente dazu:
- Geburtsurkunde: Für ausländische Urkunden nennt service-public einen Auszug mit Angabe der Eltern, der am Tag der Abgabe der Unterlagen höchstens sechs Monate alt ist (für in Frankreich geborene Verlobte weniger als drei Monate). Das deutsche Standesamt kann sie auf einem mehrsprachigen Vordruck ausstellen, der grundsätzlich keine Übersetzung erfordert; andernfalls ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen;
- Ehefähigkeitszeugnis (certificat de capacité matrimoniale): Es bestätigt, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis besteht. Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland bzw. das Standesamt I in Berlin, wenn nie ein Wohnsitz im Inland bestand. Es gilt sechs Monate – der Hochzeitstermin muss in diesen Zeitraum fallen. Je nach Mairie wird es auch als certificat de coutume bezeichnet;
- Ausweisdokument und Wohnsitznachweis;
- bei früheren Ehen oder Lebenspartnerschaften der Nachweis ihrer Auflösung: Scheidungsurteil mit französischer Übersetzung oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten;
- gegebenenfalls eine notarielle Bescheinigung über einen geschlossenen Ehevertrag sowie die Angaben und Ausweiskopien der Trauzeugen (mindestens zwei, höchstens vier).
Österreichische oder Schweizer Verlobte
Österreichische Staatsangehörige erhalten ihr Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts in Österreich (ersatzweise beim Standesamt Wien-Innere Stadt). Laut österreichischem Außenministerium gilt es höchstens sechs Monate; es wird empfohlen, es auch dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde es nicht verlangt. Nach der Hochzeit ist die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Österreich verpflichtend. Für Schweizer Verlobte ist das Vorgehen ähnlich; service-public weist darauf hin, dass Schweizer Staatsangehörige von bestimmten Förmlichkeiten (Apostille oder Legalisation) befreit sind.
Apostille: nein – Übersetzung: ja
Deutsche öffentliche Urkunden sind in Frankreich aufgrund des deutsch-französischen Abkommens vom 13. September 1971 (in Kraft seit 1. April 1975) von Legalisation und Apostille befreit. Österreichische und Schweizer Personenstandsurkunden sind nach Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) ebenfalls befreit. Einzelheiten enthält die Übersichtstabelle des französischen Außenministeriums.
Die Befreiung von der Apostille ersetzt jedoch nicht die Übersetzung: Fremdsprachige Dokumente müssen von einem beeidigten Übersetzer ins Französische übertragen werden. Ich übersetze Ehefähigkeitszeugnisse, Geburtsurkunden ohne mehrsprachigen Vordruck, Scheidungsurteile und alle weiteren Unterlagen aus dem Deutschen ins Französische (siehe Übersetzung von Personenstandsurkunden und, für Gerichtsentscheidungen, Übersetzung von Gerichtsdokumenten). Ist einer der Verlobten der französischen Sprache nicht ausreichend mächtig, kann der Standesbeamte die Hinzuziehung eines – möglichst vereidigten – Dolmetschers verlangen.
Gut zu wissen: Ehefähigkeitszeugnis und Geburtsurkunde sind nur sechs Monate gültig. Beantragen Sie sie nicht zu früh, aber auch nicht zu spät: Planen Sie die Bearbeitungszeit in Deutschland oder Österreich, den Postweg und die Übersetzung vor der Abgabe in der Mairie ein.
Nach der Hochzeit: die Ehe in Deutschland nachweisen
Nach der Trauung erhält das Ehepaar ein französisches Familienstammbuch (livret de famille). Für deutsche Behörden empfiehlt das BfAA einen mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (extrait plurilingue) oder eine vollständige Abschrift (copie intégrale) mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Eine Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland ist nicht vorgeschrieben, aber beim Standesamt des Wohnsitzes oder beim Standesamt I in Berlin möglich. Achtung beim Namen: Der französische Gebrauchsname (nom d'usage) entspricht nicht dem deutschen Ehenamen; dafür ist eine gesonderte namensrechtliche Erklärung nötig.
Und wenn in Deutschland geheiratet wird?
Das deutsche Standesamt verlangt von ausländischen Verlobten grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates, das sechs Monate gilt, oder eine Befreiung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 1309 BGB). Französische Verlobte sollten früh beim Standesamt klären, welches Dokument dort akzeptiert wird. Französische Urkunden können als mehrsprachige Auszüge vorgelegt werden; andernfalls übersetze ich sie aus dem Französischen ins Deutsche.
Häufige Fragen
Braucht die deutsche Geburtsurkunde eine Apostille?
Nein. Nach dem deutsch-französischen Abkommen von 1971 sind deutsche öffentliche Urkunden in Frankreich von Apostille und Legalisation befreit. Nötig ist nur die Übersetzung – außer bei einem mehrsprachigen Auszug.
Muss ein mehrsprachiger Auszug übersetzt werden?
In der Regel nicht, da die Feldbezeichnungen auch auf Französisch erscheinen. Handschriftliche Einträge oder Randvermerke bleiben aber auf Deutsch – verlangt die Mairie deren Übersetzung, muss sie nachgereicht werden.
Wie schnell erhalte ich die Übersetzung?
Schicken Sie mir einen gut lesbaren Scan: Sie erhalten innerhalb einer Stunde ein kostenloses Angebot mit Liefertermin. Die Übersetzung erhalten Sie als unterschriebenes und gestempeltes PDF per E-Mail sowie im Original auf Papier – zur Abholung oder per Post.
Muss der französische Partner Übersetzungen vorlegen?
Nicht für die französische Mairie. Soll die Ehe später in Deutschland oder Österreich eingetragen werden, ist die französische Heiratsurkunde jedoch als mehrsprachiger Auszug oder mit deutscher Übersetzung vorzulegen.