Deutsche GmbH oder AG in Frankreich: welche Unterlagen übersetzt werden müssen
Eine GmbH eröffnet ein Büro in Paris, eine AG gründet eine französische Tochtergesellschaft, ein französisches Unternehmen lässt sich in Frankfurt nieder: In all diesen Fällen müssen Gesellschaftsunterlagen die Sprachgrenze überwinden. Registerstelle, Notar, Bank und Steuerberater wollen Satzung, Registerauszug und Beschlüsse lesen können. Hier erfahren Sie, was die französischen Vorschriften verlangen und wie Sie Übersetzungen vorbereiten, die in jeder Phase verwendbar sind.
Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
- Die Zweigniederlassung (succursale) gehört zur deutschen Gesellschaft selbst und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird im französischen Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) eingetragen; Existenz und Satzung weist die deutsche Gesellschaft nach.
- Die Tochtergesellschaft (filiale) ist eine Gesellschaft französischen Rechts (SAS, SARL …), an der die deutsche Gesellschaft beteiligt ist oder die sie sogar leitet. Ihre Satzung wird auf Französisch abgefasst. Notar, Anwalt, Bank oder Registerstelle (greffe) können aber die Unterlagen der deutschen Gesellschafterin verlangen – Registerauszug, Satzung, Beschluss über die Bestellung ihres Vertreters, Vollmachten –, um ihre Existenz und die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners zu prüfen.
Was die Registerstelle für eine Zweigniederlassung verlangt
Nach Artikel R. 123-112 des französischen Handelsgesetzbuchs muss eine ausländische Handelsgesellschaft, die in Frankreich ihre erste Niederlassung eröffnet, spätestens mit dem Eintragungsantrag eine Abschrift ihrer Satzung einreichen, danach jährlich ihre Rechnungslegungsunterlagen und jede spätere Satzungsänderung. Die Unterlagen werden „gegebenenfalls“ ins Französische übersetzt und vom gesetzlichen Vertreter bzw. der in Frankreich vertretungsberechtigten Person als mit dem Original übereinstimmend bestätigt. Das Merkblatt der Pariser Geschäftsstelle nennt unter anderem:
- eine Abschrift der am Tag der Einreichung geltenden Satzung, gegebenenfalls ins Französische übersetzt und vom Leiter der Zweigniederlassung als übereinstimmend bestätigt;
- einen Auszug aus dem ausländischen Register im Original, nicht älter als drei Monate, ebenfalls gegebenenfalls übersetzt;
- die Erklärung zu den wirtschaftlich Berechtigten, einen Nachweis über die Nutzung der Räume und, falls der Leiter den Antrag nicht selbst stellt, eine Vollmacht.
Eingereicht wird ausschließlich online über das zentrale Unternehmensportal (guichet unique), das vom INPI betrieben wird. Die Übersetzungen werden also als PDF benötigt. Die Dreimonatsfrist des Registerauszugs läuft auch während der Übersetzung weiter – Auszug und Übersetzung sollten Sie daher gleichzeitig in Auftrag geben.
Welche deutschen Unterlagen betroffen sind
- Gesellschaftsvertrag (GmbH) bzw. Satzung (AG): am besten die aktuelle, vollständige Fassung, wie sie beim Handelsregister vorliegt;
- Handelsregisterauszug (Abteilung B) mit Registergericht, HRB-Nummer, Kapital und Vertretungsberechtigten;
- Gesellschafterbeschluss, Beschluss der Geschäftsführung bzw. des Vorstands: Errichtung der Zweigniederlassung oder Gründung der Tochter, Bestellung des Verantwortlichen in Frankreich;
- Vollmacht für die Person, die in Frankreich unterzeichnet (siehe Übersetzung notarieller Vollmachten).
Die Vorschriften sprechen von Unterlagen, die „gegebenenfalls übersetzt“ werden, ohne immer zu sagen, von wem. Am sichersten ist eine beglaubigte Übersetzung durch eine bei einem französischen Berufungsgericht bestellte Sachverständige: Hier bestätigt eine gerichtlich bestellte Übersetzerin die Richtigkeit, und dieselbe Übersetzung kann anschließend bei der Registerstelle, beim Notar und bei der Bank verwendet werden.
Eine „spiegelbildliche“ Übersetzung der Satzung
Anwälte, Steuerberater und Registerstelle arbeiten Paragraf für Paragraf mit der Satzung. Die Übersetzung folgt deshalb dem Aufbau des Originals:
- Die Paragrafennummerierung (§ 1 Firma, Sitz; § 5 Stammkapital …) bleibt erhalten, damit jeder Verweis in beiden Sprachen identisch ist;
- Begriffe ohne genaue Entsprechung im französischen Recht (Geschäftsführer, Prokura, Aufsichtsrat) werden einheitlich übersetzt und beim ersten Vorkommen mit dem deutschen Begriff in Klammern versehen;
- Beträge, Daten, Registernummern und notarielle Vermerke werden exakt übernommen.
Umgekehrt: eine französische Gesellschaft in Deutschland
Für eine Zweigniederlassung in Deutschland sind Anmeldungen zum Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB) – in der Praxis über einen deutschen Notar. Bei einer ausländischen Gesellschaft, die einer GmbH oder AG entspricht, ist der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen und, sofern er nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche (§ 13g HGB für die GmbH, § 13f HGB für die AG). Meist verlangt der Notar außerdem einen aktuellen Kbis-Auszug und die maßgeblichen Beschlüsse. Wie eine SARL, SA oder SAS einzuordnen ist, beurteilt er. Klären Sie mit ihm von Anfang an, ob er eine in Frankreich beglaubigte Übersetzung akzeptiert.
Gut zu wissen: Laut der Übersicht des französischen Außenministeriums sind deutsche öffentliche Urkunden (Handelsregisterauszüge, notarielle Urkunden …) in Frankreich aufgrund des deutsch-französischen Abkommens vom 13. September 1971 von Legalisation und Apostille befreit. Verlangt ein Empfänger dennoch eine Apostille, wird sie vor der Übersetzung angebracht und mitübersetzt.
Häufige Fragen
Muss die Satzung vollständig übersetzt werden?
In der Praxis ja: Eingereicht wird eine Abschrift der geltenden Satzung, kein Auszug. Siehe Übersetzung von Unternehmensdokumenten.
Braucht mein Handelsregisterauszug eine Apostille?
Für die Verwendung in Frankreich nennt die Übersicht des französischen Außenministeriums eine Befreiung für deutsche öffentliche Urkunden. Im Zweifel fragen Sie bei der empfangenden Stelle nach.
Arbeiten Sie mit Kanzleien zusammen, die die Ansiedlung begleiten?
Ja, Anwälte, Notare und Steuerberater können sämtliche Unterlagen eines Vorgangs übertragen: siehe Angebot für Fachleute.