Scheidung in Deutschland oder Österreich: Anerkennung in Frankreich
Sie wurden in Hamburg, München oder Wien geschieden. In Deutschland oder Österreich ist die Sache erledigt – in Frankreich weist Ihre Heirats- oder Geburtsurkunde Sie aber weiterhin als verheiratet aus. Das wird zum Problem, wenn Sie in Frankreich erneut heiraten, Ihren früheren Namen wieder führen, eine Erbschaft regeln oder bestimmte Dokumente beantragen möchten. Damit die Scheidung auch auf französischer Seite wirkt, muss sie in den französischen Personenstandsurkunden vermerkt werden. Die gute Nachricht: Innerhalb der Europäischen Union ist das Verfahren einfach – sofern die richtigen Unterlagen und ihre Übersetzung vorliegen.
Automatische Anerkennung in der EU
Die Verordnung (EU) 2019/1111 („Brüssel IIb“) stellt den Grundsatz auf: Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Scheidungsentscheidung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 30). Vor allem bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines anderen Mitgliedstaats, wenn gegen die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Dabei gilt:
- Die Verordnung gilt für Verfahren, die ab dem 1. August 2022 eingeleitet wurden; für ältere Verfahren gilt die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 2201/2003 („Brüssel IIa“) mit eigener Bescheinigung;
- Dänemark ist ausgenommen;
- eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit wird nicht verlangt (Artikel 90) – also keine Apostille auf einem deutschen oder österreichischen Scheidungsbeschluss;
- die Verordnung betrifft die Scheidung selbst, nicht die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe.
Das Verfahren in Frankreich
Nach service-public.gouv.fr richten Sie bei einer in der EU (außer Dänemark) ausgesprochenen Scheidung einen Antrag an das zuständige französische Standesamt:
- Eheschließung in Frankreich: das Standesamt (mairie) des Eheschließungsorts;
- französische Staatsangehörige, die im Ausland geheiratet haben: der Service central d'état civil in Nantes, ausschließlich auf dem Postweg. Wurde die Ehe noch nicht in die französischen Register übertragen, muss diese Transkription zuerst erfolgen; bei Eheschließungen vor dem 1. März 2007 kann der Antrag an das Standesamt gerichtet werden, das die Geburtsurkunde führt;
- zwei ausländische Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben: Die Scheidung kann in Frankreich nicht vermerkt werden.
Einzureichen sind ein schriftlicher, datierter und unterschriebener Antrag mit Angabe der zu aktualisierenden Urkunden; die Scheidungsentscheidung im Original oder in beglaubigter Abschrift, ins Französische übersetzt von einem zugelassenen Übersetzer (traducteur agréé); die Bescheinigung des Gerichts, das die Scheidung ausgesprochen hat, mit einem Auszug der Entscheidung und der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit; schließlich eine vollständige Abschrift oder ein Auszug der betroffenen Urkunden. Ein Anwalt ist laut justice.fr nicht erforderlich.
Die deutschen und österreichischen Unterlagen
- Deutschland: Das Familiengericht beim Amtsgericht spricht die Scheidung durch Scheidungsbeschluss aus. Die Ausfertigung sollte den Rechtskraftvermerk tragen, also den Vermerk, ab wann die Entscheidung rechtskräftig ist.
- Österreich: Die einvernehmliche Scheidung endet mit einem Scheidungsbeschluss, die streitige mit einem Scheidungsurteil. Die Rechtskraftbestätigung bringt das Gericht nur auf Antrag an, wie oesterreich.gv.at erläutert.
- Die Bescheinigung nach Artikel 36 der Verordnung (Formblatt in Anhang II für Entscheidungen in Ehesachen) stellt das Ursprungsgericht auf Antrag einer Partei aus. Das Formblatt gibt es in allen EU-Sprachen; übersetzt werden müssen allenfalls die Freitextfelder.
Die Entscheidung wird vollständig übersetzt, einschließlich Ausfertigungsvermerken, Stempeln und Rechtskraftvermerk. Deutsche Beschlüsse regeln häufig auch den Versorgungsausgleich; diese Passagen sind Teil der Entscheidung und werden mitübersetzt. Mehr dazu auf der Seite Übersetzung von Gerichtsdokumenten.
Gut zu wissen: Prüfen Sie vor der Übersetzung, ob Ihre Ausfertigung den Rechtskraftvermerk bzw. die Rechtskraftbestätigung trägt. Fehlt er, beantragen Sie ihn beim Gericht: Die Übersetzung muss genau dem Exemplar entsprechen, das Sie in Frankreich einreichen.
Und bei einer Scheidung in der Schweiz?
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat. Eine Schweizer Scheidung muss deshalb vom französischen Staatsanwalt (procureur de la République) auf ihre Anerkennungsfähigkeit geprüft werden – bei einer im Ausland geschlossenen Ehe vom Staatsanwalt in Nantes. Die Unterlagen sind umfangreicher: Entscheidung, Nachweis der Rechtskraft, gegebenenfalls die verfahrenseinleitende Klage oder der Antrag sowie eine französische Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht bei einer Scheidung in der EU: Der Antrag geht direkt an das Standesamt. Lehnt der Staatsanwalt eine Scheidung aus einem Drittstaat ab, ist für das anschließende Gerichtsverfahren ein Anwalt vorgeschrieben.
Muss der Scheidungsbeschluss apostilliert werden?
Nein: Die Verordnung 2019/1111 schließt jede Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit zwischen Mitgliedstaaten aus.
Wird eine in Deutschland angefertigte Übersetzung akzeptiert?
Die Verordnung sieht eine Übersetzung durch eine in einem Mitgliedstaat dazu befugte Person vor; service-public.gouv.fr spricht von einem traducteur agréé. Im Zweifel fragen Sie beim Standesamt nach. Für Heirats- und Geburtsurkunden siehe Übersetzung von Personenstandsurkunden.