Erbfall in Frankreich und Deutschland: Erbschein, Nachlasszeugnis und Übersetzungen | Julie Auger-Kantor
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Gerichtlich bestellte Sachverständige beim Berufungsgericht Paris

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Erbfall in Frankreich und Deutschland: Erbschein, Nachlasszeugnis und Übersetzungen

Hinterlässt eine in Deutschland lebende Person auch Vermögen in Frankreich – oder besaß ein in Frankreich wohnhafter Erblasser ein Konto oder eine Immobilie in Deutschland –, treffen zwei Systeme aufeinander: auf der einen Seite der französische Notar, auf der anderen das deutsche Nachlassgericht. Die Erben müssen ihre Rechtsstellung dann in beiden Ländern nachweisen – und einen Teil der Unterlagen übersetzen lassen.

Welches Recht gilt?

Seit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung), die für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt, unterliegt der gesamte Nachlass grundsätzlich einem einzigen Recht: dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; zuständig sind die Gerichte dieses Staates. Der Erblasser kann jedoch in einer Verfügung von Todes wegen das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland – also auch in Österreich, nicht aber in der Schweiz. Das Steuerrecht regelt sie nicht: Jeder Staat erhebt seine Erbschaftsteuer weiterhin nach eigenen Regeln.

Der Erbschein

In Deutschland wird das Erbrecht meist durch einen Erbschein nachgewiesen. Der Antrag wird beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gestellt oder von einem deutschen Notar aufgenommen; bestimmte Angaben sind an Eides statt zu versichern. Wie das Justizportal Nordrhein-Westfalen (justiz.nrw) erläutert, genügt ein deutscher Erbschein im Inland in der Regel, wird für Vermögen im Ausland aber nicht immer anerkannt.

Nicht immer ist ein Erbschein nötig: Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, kann das Grundbuchamt sich mit dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift begnügen. Ansonsten lässt § 35 der Grundbuchordnung als Nachweis der Erbfolge nur den Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis zu. Ein französischer Erbnachweis wie das acte de notoriété reicht für eine Immobilie in Deutschland daher allein nicht aus.

Das Europäische Nachlasszeugnis

Mit der Verordnung wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ, französisch certificat successoral européen) eingeführt. Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker können damit ihre Rechtsstellung und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Es gilt die Vermutung seiner Richtigkeit, und es ist ein wirksames Schriftstück für die Eintragung in Register. Seine Verwendung ist freiwillig; nationale Nachweise wie Erbschein oder acte de notoriété ersetzt es nicht.

Der Notar in Frankreich

In Frankreich ist ein Notar unter anderem dann zwingend einzuschalten, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört oder ein Testament bzw. eine Schenkung unter Ehegatten vorliegt (service-public.gouv.fr). Der Notar errichtet das acte de notoriété und bei Immobilien die attestation de propriété immobilière. Für einen deutsch-französischen Nachlass benötigt er die deutschen Unterlagen in französischer Übersetzung.

Gut zu wissen: Zwischen Frankreich und Deutschland ist keine Apostille erforderlich. Öffentliche Urkunden sind nach dem deutsch-französischen Abkommen vom 13. September 1971 von der Legalisation befreit, und die Erbrechtsverordnung schließt ihrerseits jede Legalisation für die in ihrem Rahmen ausgestellten Urkunden aus. Die Übersetzung bleibt dagegen unverzichtbar, damit Notar oder Gericht mit den Dokumenten arbeiten können.

Welche Dokumente müssen übersetzt werden?

Für den französischen Notar (Deutsch → Französisch):

Für Nachlassgericht, Bank oder Grundbuchamt in Deutschland (Französisch → Deutsch): das acte de notoriété, das Testament, die französische Sterbeurkunde (oder ihr mehrsprachiger Auszug) und Vollmachten. Ich übersetze diese Unterlagen in beide Richtungen; siehe Übersetzung von Gerichtsdokumenten, Übersetzung notarieller Vollmachten und Übersetzung von Personenstandsurkunden. Das ENZ folgt zwar einem Formblatt, doch seine frei formulierten Angaben (Nachlassgegenstände, Erbquoten, Bedingungen) stehen in der Sprache der ausstellenden Behörde – fragen Sie beim Empfänger nach, ob er eine Übersetzung verlangt.

Häufige Fragen

Akzeptiert der französische Notar einen deutschen Erbschein?
Der Erbschein ist ein nationales deutsches Dokument; die besonderen Wirkungen des ENZ in anderen Mitgliedstaaten hat er nicht. Welche Nachweise er benötigt, entscheidet der mit dem Nachlass befasste Notar. Klären Sie daher vorab, ob er einen Erbschein, ein ENZ oder beides wünscht – bevor Sie Übersetzungen in Auftrag geben.

Muss ein deutsches Testament vollständig übersetzt werden?
Ja: Eine beglaubigte Übersetzung umfasst das gesamte Dokument, einschließlich Vermerken, Stempeln und der beigefügten Eröffnungsniederschrift.

Können die Erben in Deutschland bleiben?
Ja, die meisten Schritte lassen sich per Vollmacht aus der Ferne erledigen. Eine vor einem deutschen Notar unterzeichnete Vollmacht muss für den französischen Notar dann in der Regel ins Französische übersetzt werden.

Wie erhalte ich ein Angebot?
Schicken Sie mir einen gut lesbaren Scan der Unterlagen: Sie erhalten innerhalb einer Stunde ein kostenloses Angebot. Die Übersetzung erhalten Sie als unterschriebenes und gestempeltes PDF per E-Mail sowie im Original auf Papier.

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Englische Dokumente zur Übersetzung ins Französische (oder umgekehrt): Bitte senden Sie diese an meinen Kollegen David Ameisen, beeidigter Übersetzer Englisch ↔ Französisch.

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