Apostille und Legalisation zwischen Frankreich, Deutschland, Österreich und der Schweiz
„Brauche ich eine Apostille?“ Diese Frage stellt sich fast jeder, der ein deutsches, österreichisches oder Schweizer Dokument in Frankreich vorlegen muss – oder umgekehrt. Zwischen diesen vier Ländern ist die Antwort oft einfacher als gedacht: Für viele Urkunden ist überhaupt keine Förmlichkeit erforderlich. Eine Übersetzung bleibt dagegen fast immer nötig.
Apostille und Legalisation: Was ist der Unterschied?
Die Legalisation ist das klassische Verfahren, mit dem eine Behörde die Echtheit von Unterschrift und Siegel auf einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt. Zwischen den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 tritt an ihre Stelle die Apostille: eine einheitliche Bescheinigung, die im Ausstellungsstaat erteilt wird und Herkunft und Unterschrift der Urkunde bestätigt, nicht aber ihren Inhalt. Frankreich, Deutschland, Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (Statustabelle der HCCH).
Andere Regelungen gehen noch weiter und verzichten ganz auf eine Förmlichkeit: ein deutsch-französisches Abkommen, Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) sowie die seit 16. Februar 2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191. Sie befreit öffentliche Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten von der Apostille, wenn sie unter anderem Geburt, Eheschließung, Tod, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder das Nichtvorliegen von Vorstrafen betreffen. Das französische Außenministerium führt dazu eine Übersichtstabelle nach Ländern.
Was die Tabelle für die einzelnen Länder vorsieht
| Land | Personenstandsurkunden | Andere Urkunden |
|---|---|---|
| Deutschland | Befreit (deutsch-französisches Abkommen vom 13. September 1971) | Befreit für alle Arten öffentlicher Urkunden: Urteile, notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, Zeugnisse, Führungszeugnisse … |
| Österreich | Befreit (CIEC-Übereinkommen vom 15. September 1977) | Befreit für die unter die Verordnung 2016/1191 fallenden Urkunden und für Urkunden in Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen (französisch-österreichischer Vertrag von 1979); Apostille für alle anderen (z. B. Zeugnisse) |
| Schweiz | Befreit (CIEC-Übereinkommen vom 26. September 1957) | Befreit für Entscheidungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Apostille für alle anderen (Zeugnisse, Strafregisterauszüge, notarielle Urkunden …) |
Deutschland ist damit ein Sonderfall: Das Abkommen vom 13. September 1971, in Kraft seit dem 1. April 1975, befreit sämtliche öffentlichen Urkunden zwischen beiden Staaten von Legalisation und Apostille. Nach einem Merkblatt des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) gilt das auch für Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers. Im Zweifel fragen Sie bei der empfangenden Stelle nach.
Wer stellt die Apostille aus?
Die Apostille wird immer im Staat erteilt, der die Urkunde ausgestellt hat:
- Frankreich: Seit dem 1. Mai 2025 versehen die Notare französische öffentliche Urkunden auf Online-Antrag mit der Apostille. Sie wird elektronisch erteilt, auch wenn ein Papierdokument eingereicht wird (service-public.gouv.fr);
- Deutschland: für Bundesurkunden das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA); für Urkunden der Länder ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt – bei Justiz- und Notarurkunden meist das Justizministerium oder die Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten, bei Verwaltungsurkunden etwa Innenministerien, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen. Das Auswärtige Amt empfiehlt, bei der ausstellenden Behörde nachzufragen;
- Österreich: je nach ausstellender Behörde das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte oder die Landeshauptleute bzw. das Amt der Landesregierung;
- Schweiz: die für Beglaubigungen zuständige kantonale Behörde bzw. für Bundesurkunden die Bundeskanzlei in Bern. Schweizer Vertretungen im Ausland dürfen keine Apostillen anbringen.
Was kommt zuerst: Apostille oder Übersetzung?
- Ausländische Urkunde zur Verwendung in Frankreich: zuerst die Apostille im Ausstellungsstaat, danach die Übersetzung des gesamten Dokuments einschließlich Apostille. Ein österreichisches Zeugnis oder ein Schweizer Strafregisterauszug wird also in Österreich bzw. in der Schweiz apostilliert und erst dann übersetzt.
- Französische Urkunde mit Übersetzung für das Ausland: zuerst die Übersetzung, dann die Apostille, die in Frankreich die Notare erteilen. Laut service-public kann eine Übersetzung nur apostilliert werden, wenn sie von einem beeidigten Übersetzer mit beglaubigter Unterschrift stammt; sie ist zusammen mit dem Original vorzulegen. Für Deutschland entfällt dieser Schritt.
Gut zu wissen: Die Befreiung von der Apostille ist keine Befreiung von der Übersetzung. Nur mehrsprachige Auszüge und die mehrsprachigen Formulare der EU-Verordnung können eine Übersetzung in bestimmten Fällen ersetzen; die empfangende Behörde kann dennoch eine verlangen.
Ich übersetze Urkunden aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ins Französische und französische Urkunden ins Deutsche – einschließlich einer etwaigen Apostille: Personenstandsurkunden, Zeugnisse und Diplome, behördliche Dokumente. Zum Strafregister siehe auch den Artikel Führungszeugnis für Frankreich.
Häufige Fragen
Braucht meine deutsche Geburtsurkunde für Frankreich eine Apostille?
Nein. Deutsche öffentliche Urkunden sind in Frankreich von Apostille und Legalisation befreit. Erforderlich ist nur die beglaubigte Übersetzung – außer bei einem mehrsprachigen Auszug.
Und ein österreichisches oder Schweizer Zeugnis?
Nach der Tabelle des französischen Außenministeriums ist dafür eine Apostille vorgesehen, die vor der Übersetzung in Österreich bzw. in der Schweiz einzuholen ist. Fragen Sie bei der empfangenden Stelle nach, ob sie sie tatsächlich verlangt.
Muss meine Übersetzung für Frankreich apostilliert werden?
Nein: Eine Übersetzung durch einen an einem französischen Berufungsgericht beeidigten Übersetzer wird in Frankreich ohne weitere Förmlichkeit verwendet. Eine Apostille auf der Übersetzung kommt nur bei französischen Urkunden für Staaten in Betracht, die sie verlangen.
Wie lange dauert eine Apostille in Frankreich?
Laut service-public beträgt die reguläre Bearbeitungszeit drei Werktage, im Eilverfahren 24 Stunden, sobald der Antrag vollständig ist. Planen Sie diese Zeit nach der Übersetzung ein.